AGB
AGB Allgemeine Miet- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vertraglichen Beziehungen zwischen der FUTURECOM Michael Ecker Trading & Consult
(im Folgenden „FC“) und dem Vertragspartner (Im Folgenden „Besteller“) erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Miet- und Lieferbedingungen in ihrer zur
Zeit der Auftragserteilung geltenden Fassung. Diese gelten für alle vertraglichen Beziehungen,
selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Miet-, Liefer- oder Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn FC in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die vereinbarte Leistung ausführt.

(3) Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn FC diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

(4) Sollten unsere Bedingungen dem Besteller nicht mit unserem Angebot zugegangen sein oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so gelten diese dennoch, wenn der Besteller sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste oder wir schriftlich auf unserer Homepage: michaelecker.de hingewiesen haben. In dieser sind die AGB`s hinterlegt.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. Sofern eine oder mehrere der Bestimmungen unwirksam ist, verpflichten sich die Parteien, eine Bestimmung zu vereinbaren, die den mit der unwirksamen, nichtigen oder lückenhaften Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt und gesetzlich zulässig ist.

(6) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens bezüglich der Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
(1) Von FC vorgenommene Kostenschätzungen und Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag gilt grundsätzlich erst dann als abgeschlossen, wenn Bestellungen des Bestellers sowie verspätete oder modifizierte Annahmen von Angeboten durch FC schriftlich bestätigt werden (schriftliche Auftragsbestätigung). Die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen, Preise und Fristen gelten als verbindlich.

(2) Die Artikel sind die in der Auftragsbestätigung genannten Möbel, Miet-oder Kaufgegenstände
sowie deren Verpackung. FC stellt dem Besteller die Mietgegenstände für den vereinbarten Vertragszeitraum zur vertraglich vereinbarten Verwendung gegen das vereinbarte Entgelt zur Verfügung.

§ 3 Vertretungsberechtigte Personen auf Besteller-/Käuferseite
Vom Besteller beauftragte Dritte sind ohne zuvor offen gelegte Vollmacht nicht berechtigt,
den Besteller rechtsgeschäftlich im Rahmen der Abgabe von Willenserklärungen FC gegenüber zu vertreten.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Für den in der Auftragsbestätigung genannten Leistungs- und Lieferumfang gelten
die von FC schriftlich bestätigten Preise, die sich in EUR und netto ab Lager verstehen. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung muss schriftlich zwischen den Parteien geschlossen werden. Preis- und Leistungsangaben sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von einer vertretungsberechtigten Person der FC schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

(2) Bei Geschäften mit Auslandsberührung behält sich FC vor, die jeweils gültige Umsatzsteuer
nachzuberechnen. Die Gebühren für Zoll, öffentliche Abgaben oder andere Sondergebühren, die durch die Auslandsberührung verursacht werden, werden auch dann berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Rahmen des Angebots genannt sind.

(3) Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Standort Spalatinstr. 40, D-81739 München bzw. Großraum München. Sofern nicht schriftlich anders bzw. als Inklusivpreis vereinbart, sind die Kosten
für Anlieferung, Montage, Demontage und Abholung des Miet-oder Kaufgegenstandes zum und
vom Veranstaltungsort bzw. Lieferort und die Kosten für das Verteilen des Mietmobiliars – bzw. Kaufgegenstands am Veranstaltungsort bzw. der Lieferort nicht im Mietpreis –bzw. Kaufpreis enthalten. Diese werden gesondert berechnet. Die Montagekosten beruhen auf Grundlage von ebenerdigen und direkten Zugängen. Sofern ein zusätzlicher Aufwand aufgrund baulicher Gegebenheiten oder sonstiger Einschränkungen gegeben ist, wird dieser gesondert nach Arbeitsstunden berechnet.

(4) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat – vorbehaltlich anderer, schriftlicher Vereinbarungen
– umgehend nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf das in der Rechnung genannte Bankkonto erfolgen.

(5) FC behält sich vor, ausschließlich gegen Vorkasse zu liefern. Werden FC nach Abschluss
des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Besteller aus der jeweiligen vertraglichen Beziehung gefährdet wird, ist FC berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, auch wenn Vorkasse nicht vereinbart ist.

(6) Der Besteller gerät in Verzug, wenn ihm nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zugeht oder mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Im Falle des Verzuges ist FC berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten und gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen, falls der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder aber in dieser Höhe nicht entstanden ist. Falls FC ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist FC berechtigt, diesen geltend
zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung bleibt das Zurückbehaltungsrecht für FC vorbehalten.

(7) Der Besteller ist zur Zahlung des vereinbarten Preises auch verpflichtet, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des Gebrauchsrechts gehindert ist.

§ 5 Lieferung und Leistungsverzug
(1) Der vereinbarte Mietgegenstand bzw. Kaufgegenstand stellt FC dem Besteller zum vereinbarten Zeitpunkt an einem von FC benannten Abholort bereit. Der Abholort ist in der Auftragsbestätigung festgelegt.
(2) Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Besteller den Mietgegenstand an dem ebenfalls in der Auftragsbestätigung festgelegten Ort zurückzugeben. Das Transportrisiko trägt hierbei der Besteller. Kommt der Besteller mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug, so ist er verpflichtet, ab dem Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt, für jeden angefangenen Tag der Überschreitung jeweils Schadensersatz in Höhe der Miete, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarung anteilig für einen Miettag zu entrichten ist, zu zahlen. FC behält sich vor, weitere hierdurch entstandene Schäden geltend zu machen.

(3) Werden Veranstaltungen/Messen von FC transportkostenfrei beliefert, erfolgt die Anlieferung als Sammeltransport. Die Anlieferung erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Den Termin hierfür legt FC fest. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung vor Beginn der Veranstaltung/Messe. Eine Lieferung vor Beginn der Veranstaltung/ Messe wird zugesichert. Für Lieferungen an abweichenden Terminen trägt der Besteller die Kosten. Fixtermine müssen ausdrücklich vereinbart und schriftlich gesondert in der Auftragsbestätigung aufgeführt werden.

(4) Mit dem Abstellen der vereinbarten Mietgegenstände auf dem Messestand gelten diese als ordnungsgemäß übergeben, auch wenn der Stand personell nicht besetzt ist. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr für Beschädigung oder Verlust der Mietgegenstände auf den Besteller über. Ist der Messestand personell besetzt, ist FC nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob diese legitimiert sind, die Annahme zu tätigen.

(5) Bei durch höhere Gewalt erschwerter oder unmöglich gewordener Anlieferung durch
FC hat FC die überschrittenen Fristen und Termine nicht zu vertreten.

(6) Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung bzw. Leistung mit unserer Anzeige der Versand- und Leistungsbereitschaft als erfolgt.

(7) Übernimmt ein Dritter die Anlieferung, geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Mietgegenstände an den Dritten über.

(8) Sofern vereinbart wird, dass FC oder ein von FC beauftragter Dritter die Abholung der Mietgegenstände nach Ablauf der Mietzeit vornimmt, ist der Besteller verpflichtet, diese verpackt, ladebereit, zugänglich bereitzustellen und gegen Beschädigungen bzw. Verlust abzusichern. Dies muss längstens 48 Stunden nach Ende der Mietzeit geschehen. Beschädigungen aufgrund einer mangelhaften Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Eine vorzeitige Rückgabe beendet das Mietverhältnis nicht. Daraus entstehende Mehrkosten muss der Besteller tragen.

(9) Für den Transport gelten die jeweils gültigen allgemeinen Bedingungen des Spediteurgewerbes.

§ 6 Rechte und Pflichten des Bestellers bei Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen
(1) Der Besteller verpflichtet sich, bei der Anlieferung unverzüglich eine Begutachtung des ordnungsgemäßen Zustandes der Mietgegenstände vorzunehmen und sich zu vergewissern,
dass die Lieferung vollständig ist. Ist der Zustand nicht ordnungsgemäß oder die Lieferung unvollständig, muss der Besteller dies innerhalb von 24 Stunden reklamieren, spätestens aber bis zum Beginn des ersten Einsatzes der Miet-oder Kaufgegenstände. Sofern die Reklamationen später erfolgen, werden diese nicht anerkannt.

(2) Der Besteller hat Kenntnis darüber, dass die Mietgegenstände nicht zwingend neuwertig sind und mehrfach gebraucht werden. Gebrauchsspuren, die auf eine gewöhnliche Ingebrauchnahme zurückzuführen sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Ein Vor-Reparaturservice wird von FC angeboten, sofern Mietgegenstände defekt sind und dies innerhalb von 24 Stunden reklamiert wird. Liegen irreparable Schäden vor, bietet FC den Austausch des jeweiligen Objektes an. Die Gewährleistung beschränkt sich auf Einsatzorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Kosten der Reparatur oder des Austausches trägt der Besteller, sofern die Defekte bzw. Schäden durch den Besteller selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen verschuldet wurden.

(3) Alle Katalogangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Maßangaben stellen Circamaße dar und Form sowie Farbe können geringfügig abweichen. Da Holz und Leder Naturprodukte sind, können auch hier Oberflächenbeschaffenheit, Struktur und Farbe von den Katalogangaben abweichen. Trotz Verwendung gleicher Farbfilter bei der Beleuchtung unterschiedlicher Möbel kann es aufgrund unterschiedlicher Leuchtmittel und Leuchtkörper zu einer abweichenden Farblichtwirkung kommen. Vorstehend benannte Abweichungen stellen keinen Mangel der Mietgegenstände dar. Der Besteller ist in diesem Falle weder berechtigt, die Annahme zu verweigern, noch dazu, Gewährleistungsrechte geltend zu
machen.

(4) Ist die Haftung von FC ausgeschlossen, gilt dies auch für die Haftung von Arbeitnehmern,
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von FC.

(5) Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche gegen FC wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt dies nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FC (bzw. eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Erfüllungsgehilfen) beruhen. FC haftet auch nicht für Schäden, die in keinem Zusammenhang mit der Vermietung der Mietgegenstände stehen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den Mietgegenständen verbleibt bei FC. Der Besteller ist weder berechtigt, die Mietgegenstände weiter zu veräußern, noch zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien
(1) Der Besteller verpflichtet sich, die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln. Die Mietgegenstände dürfen lediglich für den vertragsgemäßen Gebrauch verwendet werden.
Ausgeschlossen ist eine anderweitige Verwendung.

(2) Der Besteller erhält keine Berechtigung, die ihm überlassenen Mietgegenstände zu verändern. Sofern Mietgegenstände besonders gekennzeichnet sind, verpflichtet sich der Besteller, diese nicht zu entfernen.

(3) Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigungen der Mietgegenstände während der Mietzeit. Die Haftung erstreckt sich auf bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts und eventuell anfallender weiterer Wiederbeschaffungskosten. Davon umfasst sind alle Gegenstände, die dem Lieferschein zu entnehmen sind (z.B. Paletten, Kartons, Kisten, sonstige Mehrweg- und Spezialverpackungen).

(4) Ist der Mietgegenstand beschädigt, abhandengekommen oder werden Rechte durch Dritte an dem Mietgegenstand geltend gemacht, ist der Besteller verpflichtet, dies unverzüglich FC mitzuteilen.

(5) Der Besteller hat Kenntnis darüber, dass an den jeweiligen Mietgegenständen Urheberrechte
bestehen. Diese besitzen wettbewerbliche Eigenart. Die diesbezüglichen Verwertungsrechte stehen ausschließlich FC zu. Der Besteller darf Mietgegenstände nicht nachbauen und diese dann im geschäftlichen Verkehr selbst anbieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Besteller FC eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00, die sofort fällig wird.

(6) Die Mietgegenstände müssen gegen Diebstahl durch den Besteller selbst versichert werden, wenn zuvor keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Besteller und FC getroffen wurde.

§ 9 Rücktritt vom Mietvertrag
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages wird für beide Parteien ausgeschlossen.
Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Vorauszahlungspflicht nach § 4 nicht fristgemäß erfüllt.

(2) Der Besteller bleibt verpflichtet, den vereinbarten Mietzins sowie etwaige Transport und
Montagekosten zu bezahlen, sofern er die Durchführung des Vertrages aus solchen Gründen ablehnt, die nicht durch Verschulden der FC zustande gekommen sind, abzüglich der aufgrund der Nichtausführung des Vertrages ersparten Aufwendungen und durch anderweitige Vermietung des Mietgegenstandes erzielten Einnahmen seitens der FC. Diese sind mit nachfolgenden Pauschalwerten der Auftragssumme auszusetzen:
- 25 % bis 14 Tage vor Auslieferungsdatum
- 50 % bis 7 Tage vor Auslieferungsdatum
Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen höher anzurechnenden Betrag nachzuweisen.

(3) Das Mietverhältnis endet nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen nach Beendigung
des konkreten Einsatzes, für welches das Mietmaterial bei uns angefordert wurde und nach Wiedererlangung des Besitzes durch uns an unserem Firmensitz oder dem von uns bestimmten Ort.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Besteller kann gegenüber Forderungen von FC nur insoweit mit Gegenforderungen aufrechnen, als die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Ist Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Besteller Kaufmann, wird München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
FC ist aber berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 12 Schriftformklausel
Sofern Änderungen und Ergänzungen an den in diesen allgemeinen Liefer- und Mietbedingungen
enthaltenen Bestimmungen vorgenommen werden, bedürfen diese zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.

MICHAEL ECKER
FUTURECOM Trading & Consult ©2022